Wie erhalten Mütter/Väter und Ihre Kinder einen Platz im Mutter/Vater-Kind-Haus Bonn? Die Aufnahme

In unserem Haus heißen wir suchtmittelabhängige Mütter/Väter mit ihren Kindern herzlich willkommen, die aufgrund persönlicher und sozialer Schwierigkeiten für sich und ihr Kind gezielte Hilfen benötigen, suchen und annehmen.

Im Mutter/ Vater-Kind Haus Bonn betreuen wir volljährige Mütter und Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben sowie schwangere Frauen. Die Leistung nach § 19 SGB VIII soll dann gewährt werden, wenn aufgrund der Persönlichkeitsentwicklung der Mutter/des Vaters ein entsprechender Förder- und Unterstützungsbedarf bei der Pflege und Erziehung des Kindes besteht und dieser nicht mit anderen unterstützenden Hilfen für das Kind abgedeckt werden kann. Der Leistungstatbestand des §19 SGB VIII umfasst deshalb die Unterkunftsgewährung und die Betreuung.

Die Leistung nach §19 SGB VIII ist geeignet, wenn Mütter/ Väter in der Lage sind, in gewissem Umfang die Verantwortung für sich und ihr Kind zu übernehmen und bei entsprechender Ausgestaltung der Hilfe im Einzelfall keine Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung gegeben sind.

Die Aufnahmevoraussetzungen

Anspruchsgrundlage
Suchtmittelgefährdete Mütter haben nach dem Grundgesetz den Anspruch auf Gleichbehandlung. Ebenso ist auch deren Ehe und Familie durch das Grundgesetz geschützt. Vor diesem Hintergrund regelt der § 19 SGB VIII grundsätzlich die notwendige unterstützende Hilfe für diesen Personenkreis: Die Leistung nach § 19 SGB VIII soll dann gewährt werden, wenn aufgrund der Persönlichkeitsentwicklung der Mutter/ des Vaters ein entsprechender Förder- und Unterstützungsbedarf bei der Pflege und Erziehung des Kindes besteht und dieser nicht mit anderen unterstützenden Hilfen für das Kind abgedeckt werden kann. Der Leistungstatbestand des §19 SGB VIII umfasst deshalb die Unterkunftsgewährung und die Betreuung.

Die Leistung nach §19 SGB VIII ist geeignet, wenn Mütter/ Väter in der Lage sind, in gewissem Umfang die Verantwortung für sich und ihr Kind zu übernehmen und bei entsprechender Ausgestaltung der Hilfe im Einzelfall keine Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung gegeben sind. Bezogen auf die Kinder umfasst die Hilfe nicht nur eine Gewährleistung der alltäglichen Versorgung und die Berücksichtigung ihrer Bedürfnisse, sondern auch den Schutz und das Wohl des Kindes (siehe § 8a SGB VIII).

Das Aufnahmeverfahren

Über das Jugendamt
Beim Jugendamt sollte die Mutter/der Vater die Probleme offen besprechen und einen Antrag auf „Förderung der Erziehung in der Familie stellen“. Wenn das Jugendamt eine Aufnahme in unserer Einrichtung grundsätzlich befürwortet, kann sich die Mutter/der Vater mit uns in Verbindung setzen, damit wir die Aufnahme gemeinsam und konkret planen können.

Direkt über uns
Selbstverständlich können sich Mütter/Väter auch schon vorher mit uns in Verbindung setzen, sich informieren und uns besuchen.

Wir verwenden Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren und die Zugriffe auf unsere Website zu analysieren. Die Informationen zu Ihrem Nutzerverhalten gehen an unsere Partner zum Zwecke der Nutzung für Werbung und Analysen weiter. Unsere Partner führen diese Informationen möglicherweise mit weiteren Daten zusammen, die sie unabhängig von unserer Website von Ihnen erhalten oder gesammelt haben. Um diese Cookies zu nutzen, benötigen wir Ihre Einwilligung welche Sie uns mit Klick auf „Alle Cookies akzeptieren“ erteilen. Sie können Ihre erteilte Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO) jederzeit für die Zukunft widerrufen. Diesen Widerruf können Sie über die „Cookie-Einstellungen“ hier im Tool ausführen.